Im Unterschied zum bisherigen Steuerabzugsverfahren wird ab Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr auf Meldung des Anlegers hin abgeführt. Zukünftig erhält das Finanzinstitut nach Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit und die dementsprechende Kirchensteuerpflicht der Anleger. Der Kapitalanleger wird damit weiter gläsern und Steuerhinterziehung wird weiter eingedämmt.
In der bisherigen Praxis musste der Anleger dem Finanzinstitut seine Konfession mitteilen und einen Antrag auf Abführung der Kirchensteuer stellen. Daraufhin wurde die Kirchensteuer direkt vom Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt. Wurde der Antrag auf Abführung nicht gestellt, musste die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuer gemeldet und abgeführt werden.
Ab 2015 findet zwischen dem 1.9. und dem 31.10. eines Jahres eine Regelabfrage durch das Finanzinstitut statt. Hierbei wird für alle Kunden der Status der Kirchensteuer abgefragt. Außerdem haben Finanzinstitute die Möglichkeit, anlassbezogen eine Abfrage durchzuführen. Dies wird i.d.R. bei der Auszahlung einer Kapitalversicherung durchgeführt.
Der Anleger muss von dem Finanzinstitut rechtzeitig über die bevorstehende Abfrage informiert werden und kann dieser widersprechen. Hierauf muss der Anleger mittels der Einkommensteuererklärung seine Kapitalerträge und die eventuell anfallende Kirchensteuer dem Finanzamt melden.
Die Bestimmungen geben den Finanzinstituten einen engen Spielraum bei der Verarbeitung der vom Bundeszentralamt zur Verfügung gestellten Daten vor.
Für das Finanzministerium eröffnet sich hierdurch eine weitere Möglichkeit, Kenntnis von bisher unbekannten Konten zu erhalten