Im Unterschied zum bisherigen Steuerabzugsverfahren wird ab Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr auf Meldung des Anlegers hin abgeführt. Zukünftig erhält das Finanzinstitut nach Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit und die dementsprechende Kirchensteuerpflicht der Anleger. Der Kapitalanleger wird damit weiter gläsern und Steuerhinterziehung wird weiter eingedämmt.